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Satzung des Heimatvereins Kordel

 

I.Allgemeines

 

§ 1

 

Name und Gegenstand des Vereins

 

  1. Name

Der Verein führt den Namen „Heimatverein Kordel“, ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.

 

  1. Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er strebt keinen Gewinn an und verwendet etwaige Überschüsse zur Erfüllung seiner Aufgaben im Dienst der Dorfgemeinschaft.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

  1. Aufgabe des Vereins ist es:

das Brauchtum zu pflegen, neues, der modernen Anschauung entsprechendes zu entwickeln, alte Sitten, heimatliche Schönheiten, vorhandene Spazier- und Wanderwege zu unterhalten, neue anzulegen und zu kennzeichnen.

 

An landschaftlich schönen Stellen Ruhebänke errichten, die Umgebung des Dorfes zu verschönern, bei Maßnahmen der Dorfverschönerung mitzuwirken, die Heimatgeschichte zu erforschen, sich der Natur- und Landschaftspflege und des Vogelschutzes anzunehmen.

 

Zu den ansässigen Ortsvereinen, sowie zu der Gemeindeverwaltung soll ein gutes Verhältnis unterhalten werden.

 

 

§ 2

 

Sitz und Wirkungskreis

 

  1. Sitz des Vereins

 

Der Verein hat seinen Sitz in Kordel.

 

  1. Ausdehnung des Vereinsgebietes

 

Der Wirkungskreis des Vereins beschränkt sich auf die Gemarkung der Gemeinde Kordel.

 

 

 

 

 

 

 

II. Mitgliedschaft

 

 

§ 3

 

Mitglieder

Mitglieder können Personen werden, die die gemeinnützigen Zwecke des Vereins unterstützen wollen. Ferner Vereinigungen und Unternehmen, die mit dem Wirtschaftsraum der Gemeinde Kordel Verbindung haben und schließlich alle Personen, die ihren Haupt- bzw. ihren Nebenwohnsitz in Kordel haben.

 

Über die Aufnahme auswärtiger, ortsfremder Personen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gründe, die zu einer Ablehnung führen, dürfen nicht öffentlich bekannt gegeben werden.

 

§ 4

 

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 

§ 5

 

Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann nur durch die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Hauptversammlung aufgelöst werden.

 

Für den Beschluss der Auflösung ist eine dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

Das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen in Geld- und Sachwerten, sowie aller Bauwerke inklusive aller Ruhebänke, Wandertafeln und Spielgeräte fällt der Gemeinde Kordel zur weiteren Verwendung im Sinne der Vereinsaufgaben zu.

 

§ 6

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch:

 

a) Austritt aus dem Verein

b) Ausschluss aus dem Verein

 

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die guten Sitten oder die Satzung verstößt. Weiterhin führt vereinsschädigendes Verhalten zum Ausschluss. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder können durch einstimmige Beschlussfassung des Gesamtvorstandes wieder aufgenommen werden.

Mit dem Ausschluss, wie auch dem Austritt, erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit erwachsenen Ansprüche für das Mitglied.

 

c) Tod

 

d) Nichtzahlen des Jahresbeitrages

 

 

III. Rechtsverhältnisse der Mitglieder

 

§ 7

 

Das Rechtsverhältnis des Vereins, sowie der Mitglieder, richtet sich nach dem Gesetz wie auch den Bestimmungen der Satzung.

 

Rechte:

 

Jedes Mitglied ist berechtigt die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen.

 

Pflichten:

 

Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein zu fördern, der Satzung nachzukommen und ihre Beiträge zu entrichten.

 

 

IV. Verwaltung und Organisation

 

§ 8

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a) die Jahreshauptversammlung

 

b) der Vorstand

 

Jahreshauptversammlung:

 

Die Jahreshauptversammlung wird durch die anwesenden Mitglieder des Vereins gebildet. Sie ist jährlich wenigstens einmal durch den Vorstand einzuberufen. Sie erfolgt regelmäßig innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Jahres.

 

Alle Beschlüsse der Jahreshauptversammlung sind vom Schriftführer, der hier als Protokollführer fungiert, zu beurkunden.

 

Vorstand:

 

Der Vorstand besteht aus:

 

a) dem geschäftsführenden Vorstand

b) dem erweiterten Vorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand ist alle drei Jahre neu zu wählen. Wahlvorschläge erfolgen aus der Jahreshauptversammlung. Dies gilt nicht für den Vertreter des erweiterten Vorstandes. Dieser wird in einer der vorhergehenden Vorstandssitzungen des erweiterten Vorstandes gewählt.

 

Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

 

1. Vorsitzende/r

2. Vorsitzende/r

1. Schriftführer/in

2. Schriftführer/in

1. Kassenwart

2. Kassenwart

Ein gewählter Vertreter des erweiterten Vorstandes.

 

Erweiterter Vorstand:

 

Platzwart des Waldspielplatzes,

aktive Mitglieder,

Chronisten

 

Diese Organe können, falls erforderlich, zu Gewährleistung einer einwandfreien und untadeligen Vereinsführung beliebig erweitert werden.

 

Vorstandssitzungen finden nach belieben statt. Die Vorstandsmitglieder sind mindestens drei Tage vorher schriftlich oder mündlich einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei einer wegen Beschlussunfähigkeit erneut zum gleichen Zweck einberufenen Vorstandssitzung sind die anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein darf der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden.

 

§ 9

 

Finanzen

 

Das Vereinsvermögen besteht aus dem Barvermögen, Sachwerten in Form von Mobilien als auch Immobilien, jedoch ohne Grundbesitz. Über das Inventar ist ein besonderes Verzeichnis zu führen.

 

Die zur Durchführung der Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel sind durch Mitgliedsbeiträge, Veranstaltungen, Spenden oder Selbsthilfearbeiten, insbesondere der Vorstandsmitglieder zu beschaffen.

 

§ 10

 

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

 

§ 11

 

Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung mit einer zweidrittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 12

 

Diese Neufassung der Satzung ersetzt die zur Zeit gültige Satzung vom 20.02.1989. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Kordel, 26.März 1993

 

 

 

- Alfred Roth - - Hans Piepenbrock –

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender